Mietrecht Kündigung

Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung

Für VERMIETER:

– Richtig kündigen zur Beendigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs:

Bei Vorliegen eines Zahlungsverzuges von zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten oder aber eines Mietrückstands, der mehr als 2 Monatsmieten beträgt, kann der Mietvertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen und dem Mieter auch nachweislich zugehen.

Gleichzeitig sollte auch die ordentliche fristgerechte Kündigung hilfsweise zusätzlich ausdrücklich erklärt werden, damit für den Fall, dass die fristlose Kündigung aus welchen Gründen nicht gerechtfertigt sein sollte, zumindestens aber die ordentliche Kündigung dann greift und das Mietverhältnis aufgrund dieser ordentlichen Kündigung auf jeden Fall beendet wird.

Der Vorteil der hilfsweisen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung liegt weiter auch darin, dass die Mieter die Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur für die fristlose Kündigung gilt. Danach wird dem Mieter noch im Räumungsverfahren die Möglichkeit gegeben, ausstehende Zahlungen vollständig nachzuholen und so die bereits wirksam ausgesprochene fristlose Kündigung zu beseitigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs betrifft dieses Nachholrecht nur die fristlose Kündigung, nicht aber die ordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung kann also durch Nachzahlung der Mietrückstände nicht aus dem Weg geschafft werden.

Gleichzeitig sollte im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprechen, wenn der Mieter zum Kündigungstermin nicht auszieht.
Nach § 545 BGB verlängert sich nämlich das Mietverhältnis, wenn der Mieter nach dem Ende des Mietfeldes es nicht auszieht und keine der Mietvertragsparteien der Verlängerung innerhalb von 2 Wochen widersprochen hat.

Des Weiteren sollte im Kündigungsschreiben der Mieter auf das Widerspruchsrecht nach 574 BGB sowie auf die Form und Frist nach § 574b BGB hingewiesen werden um zu vermeiden, dass der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären kann. Wird der Mieter nämlich vom Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch nicht mehr im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
Der Mieter sollte also im Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 BGB hingewiesen werden und aufgefordert werden, in einem Widerspruchschreiben alle Gründe des Widerspruchs aufzuführen und dieses Schreiben bis spätestens zum (Datum einsetzen, welches 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist entspricht) zukommen zu lassen. Der Widerspruch muss also spätestens 2 Monate vor der Beendigung des Mitverhältnisses durch den Mieter erklärt worden sein.

Für MIETER:

– Richtig kündigen zur Beendigung des Mietverhältnisses

Wenn Sie als Mieter das Mietverhältnis beenden wollen, muss das Kündigungsschreiben schriftlich erfolgen und dem Vermieter nachweislich zugehen.

Sie als Mieter sollten ferner auch im Kündigungsschreiben einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB widersprechen. Wenn Sie nämlich aus irgendwelchen Gründen nicht zum Beendigungszeitpunkt ausziehen und keine der beiden Parteien der Fortsetzung des Mietverhältnisses innerhalb von 2 Wochen nach diesem Beendigungstermin widerspricht, verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Wollen Sie dies nicht, sollte im Kündigungsschreiben bereits ausdrücklich widersprochen werden.

Die Kündigung ist für Sie als Mieter nach § 573c BGB für den Wohnraum spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.