Fluggastrechte

Flugverspätung: Auch Nicht-EU-Airline muss Entschädigung zahlen!

Der Europäische Gerichtshof hat in der frischen Entscheidung vom 07.04.2022 geurteilt, dass eine Nicht-EU-Airline, die im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens einen Flug ausführt, bei einer Verspätung eine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechteverordnung schulden kann.

Der EuGH erklärte die Fluggastrechteverordnung für anwendbar, wenn es sich bei der Nicht-EU -Airline um das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternemen handelt. Dabei reicht es aus, dass die Airline für eine EU-Airline in dessen Namen den Flug ausführt und der als eine Gesamtheit anzusehende Flug auf einem Flughafen in der EU beginnt.

Zugrundeliegender Sachverhalt:
Drei Fluggäste buchten mit einer einzigen Buchung über ein Reisebüro einen Flug bei Lufthansa von Brüssel nach San José (USA) mit Zwischenlandung in Newark (USA).
Tatsächlich führte den Flug United Airlines mit Sitz in den USA aus. Die Fluggäste erreichten ihr Ziel mit 223 Minuten Verspätung.

Das Gericht sieht einen Flug, der mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen verbunden ist, als einen zusammenhängenden Flug an, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Es kommt nach der Fluggastrechteverordnung nur darauf an, dass der Abflug von einem EU-Flughafen erfolgte.

Quelle: Entscheidung EuGH vom 7.4.22, AZ C-561/20