Sorgerecht
Sorgerecht
Was beinhaltet das Sorgerecht?
Das Sorgerecht umfasst die Pflicht und das Recht, alle Angelegenheiten das Leben ihres minderjährigen Kindes betreffend zu regeln. z.B. zählt dazu:
– Namensrecht, also die Bestimmung des Namens des Kindes
– Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt und sich aufhält
– Umgangsrecht, also das Recht, wer wann und wo Umgang mit dem Kind hat
– schulische Belange, also das Recht, welche Schule das Kind besucht
– die religiöse Erziehung,
– medizinische Behandlungen
– die Ausbildung
Das Sorgerecht hat sich immer am Kindeswohl zu orientieren.
Wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet sind, erhalten beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Das gemeinsame Sorgerecht erhalten Sie auch:
– bei Abgabe einer Sorgeerklärung (beim Jugendamt oder einem Notar)
– wenn das Familiengericht die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung überträgt
Wenn bei Geburt des Kindes die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, keine Sorgeerklärung abgegeben wurde und die Mutter nicht bereit ist, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten. Hierzu muss beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt werden. Diesem Antrag wird das Gericht dann entsprechen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hierfür gibt es eine gesetzliche Vermutung, die durch die Kindesmutter durch Vorbringen entsprechender Gründe widerlegt werden kann. Bestehen solche Gründe nicht, wird das Gericht dem Antrag entsprechen und das Sorgerecht auf beide Elternteile gemeinsam übertragen.
Wer bekommt das Sorgerecht im Fall der Trennung/Scheidung?
Die Trennung und auch die Scheidung ändert nichts an dem für die gemeinsamen minderjährigen Kinder bestehenden gemeinsamen Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht besteht auch über die Trennung und Scheidung hinausgehend fort.
Nur auf besonderen Antrag und bei Vorliegen z.B. einer Kindeswohlgefährdung oder nachhaltiger fehlender Mitwirkung eines Elternteils oder sonstiger Gründe, die das Kindeswohl betreffen, können Teile - oder bei gravierenden Fällen auch das gesamte Sorgerecht - auf einen Elternteil oder einen Vormund übertragen werden.
Urlaub mit dem gemeinsamen Kind nach der Trennung mit einem Elternteil
Kann ein Elternteil nach der Trennung mit dem gemeinsamen Kind einfach in den Urlaub fahren, ohne dass der andere Elternteil davon Kenntnis hat oder zugestimmt hat?
Tatsächlich gehören ein gemeinsamer Urlaub/Ferien zum Umgangsrecht mit den Kindern. Dies hat bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2007, Aktenzeichen 1BvR 156/07 entschieden.
Der umgangsberechtigte Elternteil kann während des Umgangs über den Aufenthalt des Kindes und dessen alltägliche Gegebenheiten bestimmen, sodass davon auch während des Umgangs umfasst ist, wo sich das Kind aufhält und was gegebenenfalls an Ausflügen etc. unternommen wird.
Grundsätzlich ist davon auch umfasst, dass Recht auf Urlaub mit dem gemeinsamen Kind. Damit sind Reisen innerhalb Deutschlands oder in die direkten Nachbarländer grundsätzlich unproblematisch, da diese Reisen in den Bereich der Angelegenheiten des alltäglichen Lebens fallen – so jedenfalls der überwiegende Teil der Rechtsprechung. Ein Urlaub mit dem Kind an der See oder in den Bergen ist damit während des Ferienumgangs ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich.
Gilt dies aber auch für Fernreisen?
Die Rechtsprechung nimmt diesbezüglich an, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB handelt. Da Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung bei gemeinsamer Sorge nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder mitsorgeberechtigten Elternteils entschieden werden können, gilt hier also: Die Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils oder des allein sorgeberechtigten Elternteils ist vorher einzuholen.
Es kommt aber auch auf die Art der Fernreise, das Ziel der Reise und das Alter des Kindes sowie Risiken des Reiselandes an. So ist sicherlich ein Badeurlaub in der Türkei anders zu beurteilen, als beispielsweise eine gefährliche Tropen-Safari oder die Reise in die Nähe eines Kriesengebiets.
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bietet es sich in jedem Fall an, den anderen Elternteil vorher über die geplante Reise zu informieren und im Zweifel auch dessen Zustimmung einzuholen.
Bei alleiniger Sorge entfällt natürlich für den allein sorgeberechtigten Elternteil diese Verpflichtung. Zur Vermeidung von Streit bietet es sich aber auch in einem solchen Fall an, den nichtsorgeberechtigten Elternteil zumindestens in Kenntnis zu setzen.
Sollte die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erteilt werden, kann für den reisewilligen Elternteil bei Gericht ein Antrag nach § 1628 BGB gestellt werden, um die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.