Umgangsrecht

Was bedeutet das Umgangsrecht?

Das Recht auf Umgang:

Ausgangspunkt des Rechts auf Umgang ist § 1684 BGB. Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Es handelt sich also einerseits um ein Recht des Kindes, andererseits ein Recht und eine Verpflichtung jedes Elternteils.

Das Umgangsrecht gibt also in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und mit ihm Kontakt zu haben. Hierzu gehört natürlich der persönliche Kontakt, allerdings auch der Brief-, E-Mail-und Telefonkontakt, da der Kontakt mit beiden Eltern von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Kindes ist.

Umgangsberechtigte:

– Die Mutter, der Vater
– das Kind
nachrangig:
– Großeltern
– Geschwister und Stief Geschwister
– Stiefeltern
– Pflegeeltern
– weitere Bezugsperson des Kindes

Als enge Bezugsperson des Kindes können die oben genannten Personenkreise ein Recht auf Umgang haben. Es muss allerdings eine sozial-familiäre Beziehung vorhanden sein, also die Personen zum aktuellen Zeitpunkt oder in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung für das Kind übernommen haben.

Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht

Das Umgangsrecht unter Sorgerecht sind 2 völlig unterschiedliche Rechte. Selbst wenn ein Elternteil kein Sorgerecht hat oder das Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen wurde hat das andere Elternteil weiterhin ein Umgangsrecht.

Der Maßstab für das Umgangsrecht ist das Wohl des Kindes. Dieses muss gewahrt sein. Das Umgangsrecht muss dem Kindeswohl dienen.

Umgangsregelung – wie oft findet Umgang statt?

Eine gesetzliche Regelung des Umfangs und der Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine individuelle Umgangsvereinbarung zwischen den umgangsberechtigten gefunden werden kann, die allen Beteiligten gerecht wird.

Wenn keine Einigung gefunden werden kann, auch die Vermittlung des Jugendamtes gescheitert ist, kann eine Umgangsregelung durch das Familiengericht getroffen werden. Das Familiengericht entscheidet dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wie das Umgangsrecht konkret zu regeln ist. Hierbei wird auch das Kind angehört und dessen Meinung berücksichtigt. Auch kommt es auf das Alter des Kindes an, in welchem Umfang der Umgang stattfindet.

Ausgangspunkt ist der sogenannte "Regel-Umgang" 14-tägig am Wochenende mit Übernachtungen. An hohen Feiertagen wie Weihnachten und Ostern gibt es einen zusätzlichen Besuchstag abwechselnd mit dem anderen Elternteil.
Bei kleineren Kindern ist ein Kontakt von einigen Stunden einmal in der Woche vorgesehen. Bei Kindern ab 3 Jahren werden regelmäßig Übernachtungen vorgesehen.

Warum sollte ich einen Anwalt aufsuchen?

Beim Streit um das Umgangsrecht sollte nicht lange abgewartet werden, da es ansonsten zu einer Entfremdung zwischen dem Elternteil und dem Kind kommt. Der Rechtsanwalt schlägt eine mit Ihnen abgestimmte Umgangsregelung vor, die dann entweder dem anderen Elternteil akzeptiert wird oder aber nach Scheitern der Verhandlungen dann das Familiengericht zwecks Entscheidung angerufen wird.
So wird sichergestellt, dass das Umgangsrecht des Kindes mit beiden Elternteilen zeitnah wieder stattfindet und einer Entfremdung entgegengewirkt wird.

Sprechen Sie uns an, wir setzen uns für Sie ein.